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GPSR - General Product Safety Regulation

In diesem Beitrag erfahren Sie
- was die GPSR ist
- welche Massnahmen wir ergreifen um sie zu implementieren
- was sich für Sie ändert und
- wie Sie zukünftig für eigene (selbst angelegte) Artikel die neuen Informationen erfassen und wie Sie diese für bereits vorhandene Artkel ergänzen können. Diese Information finden Sie am Ende dieses Beitrags
Produktsicherheitsverordnung / General Product Safety Regulations (GPSR)
Ab 13. Dezember 2024 wird die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gelten. Wir geben in diesem Beitrag Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Anwendungsbereich der GPSR, den neuen Händlerpflichten und den Übergangsvorschriften.
Betrifft die GPSR nur den Online-Handel?
Nein, die GPSR regelt unter anderem Kennzeichnungspflichten, sie gilt daher auch für Produkte, die über die Theke verkauft werden. Für den Onlinehandel gelten darüber hinaus weitere Anforderungen.
Was regelt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung der EU (GPSR)?
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung; General Product Safety Regulation; GPSR) enthält wesentliche Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Für welche Produkte gilt die GPSR?
Im Grundsatz gilt die GSPR nach ihrem Art. 2 ganz oder zumindest teilweise für alle sog. Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Wichtig: Auch Händler die nicht an Verbraucher verkaufen, sind von der GPSR betroffen. Es genügt, dass ein Produkt für Verbraucher bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für Verbraucher bestimmt ist.
Gilt die GPSR für alle Produkte?
Nein, es gibt Ausnahmen, insbesondere für Produkte für die es bereits jetzt Vorschriften zur Verbrauchersicherheit existieren. Die GPSR gilt nach Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in
- geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
- Antiquitäten (nach Art. 3 Nr. 28 GPSR sind Antiquitäten Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen)
Gilt die GPSR auch im B2B-Bereich?
Die GPSR gilt zwar nur für Verbraucherprodukte (s. hierzu bereits die gesonderte Frage oben). Allerdings unterscheidet die GPSR nicht zwischen dem B2C- und dem B2B-Handel, sondern bestimmt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, die in ihren Geltungsbereich fallen, losgelöst von der Frage, ob die jeweiligen Produkte an Unternehmer oder Verbraucher verkauft werden.
Aus diesem Grund müssen Hersteller, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure i.S.d. Art. 3 Nr. 13 GPSR die Pflichten der GPSR gegenüber B2B-Kunden genauso einhalten wie gegenüber B2C-Kunden.
Welche Pflichten der GPSR treffen Händler von Produkten?
Reine Händler, die nicht zugleich Hersteller oder Einführer i.S.d. GPSR sind, treffen
- die Pflichten, die explizit für Händler gelten, und
- die Pflichten, die gleichermaßen für alle Wirtschaftsakteure gelten.
Die händlerspezifischen Pflichten sind in Art. 12 GPSR geregelt und umfassen:
- die Vergewisserung, d.h. Überprüfung, dass der Hersteller und ggf. Einführer ihre jeweiligen Pflichten erfüllt haben
- die Gewährleistung der Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot sowie den weiteren Sicherheitsanforderungen des Produktes nach der GPSR durch entsprechende Gestaltung der Lagerungs- und Transportbedingungen beim Händler, solange sich das jeweilige Produkte in der Verantwortung des Händlers befindet
- die Beachtung des Verkaufsverbots für solche Produkte, die aufgrund der dem Händler vorliegenden Informationen nicht mit den Sicherheitsanforderungen der GPSR im Einklang stehen, bis die Konformität des Produkts mit diesen Anforderungen wieder hergestellt worden ist
- die unverzügliche Unterrichtung des Herstellers bzw. Einführers, Sicherstellung der Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität des Produktes (z.B. Rücknahme vom Markt und Rückruf) sowie Sicherstellung der unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden, wenn aufgrund der dem Händler vorliegenden Informationen ein gefährliches Produkt oder ein Produkt, das bestimmte besonders wichtige Sicherheitsanforderungen der GPSR nicht erfüllt, vorliegt Die letzten beiden Punkte werden für Händler dann relevant, wenn ihnen - von welcher Seite auch immer - sicherheitsrelevante Informationen zur Verfügung gestellt werden, etwa im Rahmen von Kundenkommunikation.
Darüber hinaus müssen Händler beim Verkauf von Produkten im Fernabsatz (z.B. Online-Handel) wichtige Informationspflichten nach Art. 19 GPSR beachten (s. hierzu die folgende Frage).
Welche Informationspflichten müssen Händler nach der GPSR erfüllen?
Im Fernabsatzhandel (z.B. via Online-Shops, Marktplatz-Stores oder auch beim Vertrieb per E-Mail) muss nach Art. 19 GPSR bereits das Angebot von Produkten mindestens die im Folgenden dargestellten Informationen enthalten:
Angabe von Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse des Herstellers
Jedes Produktangebot im Online-Handel muss
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie
- die Postanschrift und
- eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website)
des Herstellers enthalten, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann.
Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse der verantwortlichen Person
Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) hat, müssen Online-Händler in den hiervon betroffenen Produktangeboten - neben den vorgenannten Herstellerangaben - zusätzlich auch
- den Namen,
- die Postanschrift und
- eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website) der sog. verantwortlichen Person i.S.d. GPSR bzw. gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten angeben.
Achtung
Angabe von Bildern der Produkte und Informationen über die Produktart
Auch müssen die Produktangebote von Online-Händlern künftig Informationen enthalten, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen. Hierzu gehören gemäß dem Regelungen der EU-Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich Informationen wie:
- Abbildungen des Produkts (=Produktbilder),
- die Art des Produkts und
- sonstige Produktidentifikatoren
Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen
Online-Händler müssen in ihren Produktangeboten künftig zudem etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angeben, die gemäß der GPSR oder sonstiger EU-Bestimmungen erfolgen müssen.
Diese Hinweise und Informationen müssen in einer Sprache gehalten sein, die für Verbraucher leicht verständlich ist. Welche Sprache dies jeweils ist, soll von dem EU-Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Wird das Produkt in mehreren oder sogar in allen EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellt, d.h. verkauft und geliefert, müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen bereitgestellt werden.
Zudem sind die Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen auch auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.
Wie müssen Händler die Informationspflichten nach der GPSR erfüllen?
Die Informationen nach Art. 19 GPSR müssen eindeutig und gut sichtbar in den Produktangeboten angegeben werden. Dabei muss nach dem Wortlaut der Vorschrift "das Angebot dieser Produkte" diese Angaben enthalten, weshalb eine bloße Verlinkung auf eine andere Website oder eine PDF-Datei möglicherweise wohl eher nicht genügen dürfte - allerdings ist dies nicht ganz eindeutig geregelt.
Zwar spricht die Vorschrift insoweit nicht ausdrücklich von einer "unmittelbaren" Angabe. Möglicherweise wird man aber eher weniger annehmen können, ein (Produkt-)Angebot enthalte die Angaben, wenn diese lediglich auf einer verlinkten Website hinterlegt sind.
Geltung der GPSR und Übergangsvorschriften
Ab wann gelten die Regelungen der GPSR? Die GPSR ist bereits verabschiedet worden und seit 12. Juni 2023 in Kraft. Gelten werden die Bestimmungen der GPSR nach Art. 52 GPSR allerdings erst ab dem 13. Dezember 2024.
Müssen für Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 angeboten werden, die GPSR-Pflichtangaben - nachträglich - in die Produktangebote aufgenommen werden?
In jedem Fall müssen noch bis zum 13. Dezember 2024 - dem Geltungsbeginn der GPSR - keine GPSR-Pflichtangaben gemäß Art. 19 GPSR in die einzelnen Produktangebote aufgenommen und dort veröffentlicht werden.
Frühester Zeitpunkt, diese GPSR-Pflichtangaben tatsächlich für die Besucher des Webshops öffentlich einsehbar machen zu müssen, ist der 13. Dezember 2024. Umgekehrt besteht aber natürlich kein Verbot zur frühzeitigen Umstellung, d.h. Händler dürfen bereits heute oder in den nächsten Wochen und Monaten ihr komplettes Produktsortiment einheitlich auf die GPSR-Pflichtangaben umstellen. Wir werden die Pflichtangaben in Ihrem Shop anzeigen, sobald Sie uns von der Industrie zur Verfügung gestellt werden.
Ob auch für solche Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in einem Webshop in der EU angeboten werden, die GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR nachträglich in die bereits vorhandenen Produktangebote aufgenommen, d.h. dort nachgetragen werden müssen, oder ob die Produktangebote bis auf Weiteres auch über dieses Datum hinaus unverändert aufrechterhalten werden dürfen, ist leider nicht ausdrücklich bzw. eindeutig in der GPSR geregelt.
Es gibt allerdings gute Argumente dafür, dass
- die bis einschließlich zum 12. Dezember 2024 bereits auf dem EU-Markt bereitgestellten Produkte nicht nachträglich gemäß den GPSR-Vorgaben physisch gekennzeichnet, d.h. etwa umgelabelt werden müssen und
- die betreffenden Produktangebote im Webshop ebenso nicht im Nachhinein mit den GPSR-Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR versehen werden müssen.
Wir arbeiten mit den Lieferanten der Produkte in unseren Shopsystemen eng zusammen und versuchen, die Pflichtangaben bis zum Stichtag in den Shops anzuzeigen. Wir können das aber nicht in jedem Fall und für alle Produkte garantieren.
Darstellung im Shop
Wir zeigen die Hersteller- und ggfs. Vertreterinformation im Shop auf der Produktdetailseite an. Bei Artikeln für die GPSR-Informationen vorliegen, zeigen wir einen neuen Abschnitt "Angaben zur Produktsicherheit" und dort einen Link "Herstellerinformation" an. Ein Klick auf den Link öffnet einen Slider mit den Informationen:
Ändern und anlegen eigener Artikel
Achtung
Bis zum Stichtag 13.12.2024 ist die Angabe der GPSR-Informationen im Editor und im Dateiimport optional, zum Stichtag werden es Pflichtangaben. Sie können ab dem Stichtag Artikel nicht mehr anlegen oder ändern, wenn keine GPSR-Informationen enthalten sind.
Für eigene (selbst angelegte) Artikel für die kein Hersteller angegeben ist, erzeugen wir automatisch einen Herstellereintrag, der die Shopadresse als Hersteller zeigt. Diese Funktion nutzt die Adressinformation, die wir für den Rechnungsversand eingeführt haben. Bitte prüfen Sie daher vor dem Stichtag, ob Sie dort Informationen eingetragen haben. Weitere Informationen finden Sie hier.
Für die Anlage neuer und die Aktualisierung vorhandener Artikel steht ihnen ein angepasster Dateiimport zur Verfügung, der die neuen GPSR-Felder enthält. Weitere Informationen finden Sie in der Dokumentation zum Artikelimport.
Artikel die Sie mit dem Artikeleditor im opCenter angelegt habem, können Sie dort um die GPSR Angaben ergänzen. Im Editor sind dafür zusätzliche Felder enthalten:
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag der IT-Recht Kanzlei, der Teilen der Informationen in diesem Post zugrundeliegt.
Veröffentlicht infeatured

Dirk Lachowski